Satzung des FC Fiat 1960 e.V.


§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen: FC Fiat 1960 e.V. Tungerloh-Capellen. Er hat seinen Sitz in 48712 Gescher.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3 (Zweck des Vereins)

  • Der Verein ist eine Freizeit- und Breitensportgemeinschaft
  • Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die:
  1. Neuerrichtung, Wiederherstellung und Erhaltung von Sportstätten
  2. Förderung der Jugendpflege
  3. Förderung des Freizeit- und Breitensports


§ 4 ( Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  • Die Mitgliedschaft steht jedem offen
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit der aktuellen Beitrittserklärung des Vereins zu stellen
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigenden Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitrittsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung


§ 7 (Beiträge)

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung


§ 8 ( Organe des Vereins )

  • Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 9 (Mitgliederversammlung / Generalversammlung)

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen
  • Anträge über Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet
  • Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden
  • Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist


§ 10 (Vorstand)

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.    Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam
  • Des weiteren besteht der Vorstand aus allen sportlichen Bereichen in der Mitgliederversammlung gewählten Obmänner/ -frauen und Beisitzer
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden
  • Wiederwahl ist zulässig
  • Der Vorstand ist solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand


§ 11 (Kassenprüfung)

  • Der Verein hat drei Mitglieder als Kassenprüfer/in.
  • Die jeweiligen Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig


§ 12 (Auflösung des Vereins)

  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks- soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht- fällt das Vermögen des Vereins an das Bischöfliche Bildungs- und Pflegeheim Haus Hall, der/die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf


§ 13 (Schlussbestimmungen)

  • Mit der Unterzeichnung dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft
  • Diese Satzung wurde am 02. März 2008 von der Mitgliederversammlung verabschiedet



Gescher, den 2.März 2008


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Satzung des FC Fiat 1960 e.V. Tungerloh Capellen
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